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BETRIEBSRAT GRÜNDEN? SO MACHEN SIE ES RICHTIG!

Sie möchten die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb aktiv mitgestalten?

Ein Betriebsrat stärkt die Stimme der Mitarbeitenden – und sorgt für mehr Transparenz, Mitsprache und Fairness im Arbeitsalltag.

Als Betriebsrat wirken Sie in vielen Bereichen mit. Sie vertreten die Interessen der Mitarbeitenden und achtet auf die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften im Betrieb.

Sie möchten einen Betriebsrat gründen und dabei rechtlich sicher vorgehen? Ich begleite Sie mit Erfahrung, Fachwissen und dem nötigen Fingerspitzengefühl – vom ersten Schritt bis zur erfolgreichen Wahl.

WER BIN ICH?

Johannes Maria Haas. Ich begleite engagierte Mitarbeitende dabei, ihre Interessen wirksam zu vertreten und nachhaltige Verbesserungen im Betrieb zu erreichen – etwa durch die Gründung eines Betriebsrats.  Mit Erfahrung, arbeitsrechtlichem Know-how und Blick für die betriebliche Praxis helfe ich Ihnen, eine Mitbestimmung im Sinne der gesamten Belegschaft zu etablieren – professionell, konstruktiv und rechtssicher.

KOSTENLOSE CHECKLISTE

So gründen Sie einen Betriebsrat – Schritt für Schritt.

Setzen Sie sich für bessere Arbeitsbedingungen ein – mit klarer Strategie & rechtlicher Sicherheit.
Jetzt kostenlose ChecklisteGründung eines Betriebsrates: Alles was Sie wissen sollten“ anfordern.

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VORTEILE EINES BETRIEBSRATES

VERANKERUNG DER RECHTE UND PFLICHTEN IM BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ

GESETZLICH GARANTIERTER KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR INITIATOREN UND BETRIEBSRÄTE

EINIGUNGSSTELLE ALS GESETZLICHE INSTANZ ZUR KLÄRUNG VON KONFLIKTEN FÜR ENTSCHEIDUNGSFINDUNG

UMFASSENDE RECHTE ZUR KONTROLLE DER GESCHÄFTSFÜHRUNG UND ERZWINGUNG VON KOMPROMISSEN

HÄUFIGE FRAGEN ZUR BETRIEBSRAT-GRÜNDUNG

AB WANN KANN EIN BETRIEBSRAT GEGRÜNDET WERDEN?

In § 1 Abs. 1 BetrVG ist geregelt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Die Gründung eines Betriebsrates erfolgt in der Regel durch Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes von mindestens drei Arbeitnehmer/innen.

BESTEHT EINE PFLICHT ZUR GRÜNDUNG EINES BETRIEBSRATS?

Auch wenn die gesetzliche Formulierung nach einer Verpflichtung klingt, ist die Gründung eines Betriebsrates ein optionales Recht der Arbeitnehmer. Betriebe müssen keinen Betriebsrat haben - dieser kann aber von der Belegschaft gegründet beziehungsweise gewählt werden. Diese Wahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert werden.

WIE GRÜNDET MAN EINEN BETRIEBSRAT?

Für die Gründung eines Betriebsrates müssen mindesten drei Arbeitnehmer/innen zu einer Betriebsversammlung einladen. Auf der Betriebsversammlung muss dann die Mehrheit der Anwesenden für einen Wahlvorstand stimmen. Der gewählte Wahlvorstand organisiert dann die eigentliche Betriebsratswahl.

WELCHE VORTEILE HAT EIN BETRIEBSRAT FÜR DIE BELEGSCHAFT?

Der Betriebsrat stellt sicher, dass bei wichtigen Entscheidungen auch die Mitarbeiter/innen gehört werden. Durch Betriebsversammlungen beteiligt der Betriebsrat die Kollegen, für Fragen oder Beschwerden kann er Sprechstunden anbieten. Außerdem kann der Betriebsrat auch eigene Ideen entwickeln und so das betriebliche Miteinander mitgestalten.

WELCHE NACHTEILE HAT EIN BETRIEBSRAT FÜR DIE BELEGSCHAFT?

Neben einem gewissen persönlichem Risiko (Mobbing, Abmahnung oder Kündigung), dem komplexen Wahlverfahren, kann durch die Wahl eines Betriebsrates die persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Angestellten leiden. Bei Missbrauch der Mitbestimmungsrechte kann außerdem eine Firma durch den Betriebsrat blockiert werden.

WARUM WOLLEN ARBEITGEBER KEINEN BETRIEBSRAT?

Neben den signifikanten Kosten für den Betriebsrat von ca. 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr, die der Arbeitgeber zu tragen hat, sind die Angst vor Missbrauch der Mitbestimmungsrechte und die Steigende Bürokratisierung durch schriftliche Betriebsvereinbarungen zu nennen. Insgesamt sehen die wenigsten Arbeitgeber die Betriebsratsgründung positiv.

Weitere Fragen? Antworten erhalten Sie in unserer kostenlosen Checkliste.

BETRIEBSRAT GRÜNDEN IN 7 SCHRITTEN

Die Gründung eines Betriebsrats ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplatzsicherheit in einem Unternehmen. Es gibt bestimmte Verfahren und Schritte, die erforderlich sind, um einen Betriebsrat zu gründen. Hier sind die wichtigsten Schritte, die du beachten solltest:

BEDARF PRÜFEN

Ein Betriebsrat kann gegründet werden, wenn mindestens fünf ständig wahlberechtigte Mitarbeitende im Betrieb arbeiten – drei davon müssen wählbar sein (§ 1 BetrVG).

VERSAMMLUNG EINBERUFEN

Drei wahlberechtigte Mitarbeitende (oder eine Gewerkschaft) können eine Betriebsversammlung einberufen, um den Wahlvorstand zu wählen. Eine öffentliche Einladung ist erforderlich.

WAHLVORSTAND WÄHLEN

Der Wahlvorstand (meist drei Personen) organisiert die Betriebsratswahl. Wird kein Vorstand gewählt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen einsetzen.

WAHLAUSSCHREIBEN VERÖFFENTLICHEN

Das Wahlausschreiben informiert über Wahltermin, Fristen und Verfahren und wird gut sichtbar im Betrieb ausgehängt. Damit beginnt offiziell die Wahlphase.

KANDIDATEN VORSCHLAGEN

Mitarbeitende können sich als Kandidat/innen aufstellen lassen. Für gültige Vorschläge sind – je nach Betriebsgröße – Unterstützungsunterschriften nötig.

DURCHFÜHRUNG DER WAHL

Die Wahl erfolgt geheim und direkt. Es gelten das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren. Die Stimmabgabe erfolgt vor Ort oder per Briefwahl.

ERGEBNIS FESTSTELLEN

Nach der Auszählung verkündet der Wahlvorstand das Ergebnis. Damit steht fest, wer im Betriebsrat sitzt, und das Gremium kann seine Arbeit vorbereiten.

Leider ist die Gründung eines Betriebsrats etwas komplex. Lassen Sie sich für die Umsetzung kostenlos beraten.

DIE VORAUSSETZUNG

... für die Gründung eines Betriebsrates

Wenn es in Ihrer Firma fünf Arbeitnehmer über 16 gibt, die keine leitenden Angestellten sind und von denen drei schon seit sechs Monaten dort arbeiten, können Sie einen Betriebsrat gründen.


Wer ist also wahlberechtigt und wer wählbar?

  • Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind dabei leitende Angestellte und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

DER WEG

... zum Betriebrat.

Schritt 1: Erst wird auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Dieser organisiert dann die eigentliche Wahl zum Betriebsrat.

Die Wahl des Wahlvorganges erfolgt in einer Betriebsversammlung. Wahlberechtigung haben alle Mitarbeiter*innen (inkl. Minijob, Studenten, etc.); Leitende Angestellte ausgenommen.

Schritt 2: Für die Wahl eines Betriebsrats findet ab einer Unternehmensgröße von 100 Mitarbeitern das normale Wahlverfahren Anwendung. 

Im normalen Wahlverfahren (kommt es darauf an, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden) muss grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt werden.​

DIE GRÖSSE

... eines Betriebsrates hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Je größer die Firma, desto größer ist der Betriebsrat.

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

  • mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern

  • von 51 bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

  • 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

  • 201 bis 400 Arbeitnehmern aus Mitgliedern.

Und so weiter... Eine vollständige Übersicht finden Sie hier.

DIE AUFGABEN

... eines Betriebsrates im Betrieb

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  • Der Betriebsrat muss für die Einhaltung von Gesetzen, Grundrechten und Arbeitsverträgen sorgen

  • Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern

  • Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern

  • Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

  • Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern

  • Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern

DIE RECHTE

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat als Gremium gegenüber dem Arbeitgeber verschiedene Rechte. Diese reichen vom Recht auf Auskunft über die Personalplanung über die Mitarbeit an Betriebsvereinbarungen bis hin zum aktiven Mitspracherecht bei Kündigungen. Die einzelnen Rechte des Betriebsrats und deren Tragweite sind in der Grafik aufgeführt:

Beteiligungsrechte Betriebsrat.gif

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Kernbereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Entscheidungen des Arbeitgebers. Darüber hat der Betriebsrat auch Rechte in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

ORDNUNG DES BETRIEBES

Mitbestimmung bei Verhaltensgrundsätzen (z.B. Rauchverbot) der Mitarbeiter.

TÄGLICHE ARBEITSZEIT

Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

VERKÜRZUNG ODER VERLÄNGERUNG DER ARBEITSZEIT

Mitbestimmung, bei vorübergehenden Änderungen der Arbeitszeit (z.B. Überstunden).

AUSZAHLUNG DES ARBEITSENTGELTES

Mitbestimmung bei Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.

URLAUBSGRUNDSÄTZE & URLAUBSTAGE

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter.

TECHNISCHE EINRICHTUNGEN ZUR ÜBERWACHUNG

Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

GESUNDHEITSSCHUTZ

Mitbestimmung bei Reglungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Gesundheitsschutz.

BETRIEBLICHE LOHNGESTALTUNG

Mitspracherecht bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

AKKORD- UND PRÄMIENSÄTZE

Mitbestimmung bei Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.

EINSTELLUNG VON MITARBEITERN

Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

EINGRUPPIERUNG / UMGRUPPIERUNG

Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

VERSETZUNG

Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

KÜNDIGUNG

Anhörungsrecht: Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, Arbeitgeber muss dabei Betriebsrat die Gründe für Kündigung mitteilen.

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