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AKUTE BR-INITIATIVE

Betriebsrat verhindern – rechtssicher und konstruktiv

Einzelne Mitarbeitende planen die Gründung eines Betriebsrats? Sie machen sich Sorgen über Spannungen in der Belegschaft, Behinderung von Innovation oder den Verlust an Flexibilität? ​​​

Jetzt ist strategisches Handeln gefragt. Genau hier unterstützen wir Sie – mit rechtlicher Einordnung, konkreten Handlungsmöglichkeiten und einer Kommunikation, die Vertrauen in der Belegschaft erhält und Ihre unternehmerische Handlungsfähigkeit bewahrt.​

Als Geschäftsführung dürfen Sie Ihre Position einbringen, über mögliche Auswirkungen eines Betriebsrats aufklären und Alternativen zur klassischen Mitbestimmung aufzeigen — solange die freie Entscheidung der Belegschaft gewahrt bleibt.

Was Sie jetzt tun sollten, was Sie vermeiden müssen und welche rechtlichen Spielräume Sie haben:

Ein Versammlungsleiter spricht auf der Wahlversammlung für den Bertriebsrat

AUS EIGENER ERFAHRUNG

Wer bin ich?

Johannes Maria Haas. Als Geschäftsführer stand ich selbst vor dieser Situation: In meinem Unternehmen mit rund 250 Mitarbeitenden hatte sich eine kleine Gruppe zusammengetan, um einen Betriebsrat zu gründen. ​Mit einer rechtlich fundierten Strategie und überzeugenden Argumenten konnte ich zeigen, dass es alternative Lösungen gibt – den ganzen Ablauf habe ich in meinem Erfahrungsbericht festgehalten. 

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Wenn auch in Ihrem Unternehmen erste Anzeichen für eine Betriebsratsgründung erkennbar sind, ist jetzt der richtige Moment zu handeln. Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie wichtig es ist, arbeitsrechtliche Spielräume und unternehmerische Auswirkungen gemeinsam zu betrachten. Ich unterstütze Sie dabei, eine tragfähige Strategie zu entwickeln, die die Interessen der Mitarbeitenden ernst nimmt und zugleich Zusammenarbeit, Entscheidungsfähigkeit und die weitere Entwicklung des Unternehmens im Blick behält.

KOSTENLOSE CHECKLISTE

10 Punkte zur Verhinderung eines Betriebsrats

So begegnen Sie einer Betriebsratsinitiative – Schritt für Schritt.
Vermeiden Sie Konflikte und Bürokratie – mit einer rechtssicheren und durchdachten Strategie. 
Jetzt kostenlose Checkliste „10 Punkte zur Verhinderung eines Betriebsrats“ anfordern.

Danke fürs Einreichen! Wir senden Ihnen die Checkliste in Kürze zu.

RECHTLICHE EINORDNUNG

Betriebsrat verhindern strafbar?
Was Arbeitgeber dürfen – und wo die Grenzen liegen

Einen Betriebsrat kann ein Arbeitgeber nicht einseitig verhindern. Arbeitgeber müssen sich im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl jedoch nicht strikt neutral verhalten: Sie dürfen ihre Position vertreten, sachlich informieren und ihre Sicht auf die betriebliche Mitbestimmung kommunizieren. Die Grenze liegt dort, wo die Wahl behindert oder Beschäftigte durch Nachteile, Drohungen, Vorteile oder Versprechen in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst werden. Maßgeblich ist § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG — wer eine Betriebsratswahl vorsätzlich behindert, macht sich zudem nach § 119 BetrVG strafbar.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 20 Abs. 2 BetrVG nicht jede Äußerung oder Handlung des Arbeitgebers verbietet, die die Meinungsbildung der Beschäftigten beeinflussen könnte. Entscheidend ist insbesondere, ob zur Beeinflussung der Wahl Nachteile zugefügt oder angedroht beziehungsweise Vorteile gewährt oder versprochen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt:

Für Arbeitgeber besteht bei einer Betriebsratswahl kein striktes Neutralitätsgebot.

BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16

Meinung sagen ist erlaubt, Wahlbehinderung verboten – ein schmaler Grat.

Viele Geschäftsführungen fragen sich deshalb, was sie in einer konkreten Betriebsratsinitiative tatsächlich sagen und tun dürfen, wann sie reagieren sollten und ab wann eine Einflussnahme unzulässig oder strafbar wird. Die wichtigsten Fragen beantworten wir im Folgenden:

1

Wie kann ein Arbeitgeber einen Betriebsrat verhindern?

Nicht einseitig. Eine Betriebsratswahl darf nicht behindert werden. Der Handlungsspielraum der Geschäftsführung liegt vielmehr darin, die Situation frühzeitig einzuordnen, die eigene Position zu vertreten, sachlich zu informieren und mit der Belegschaft über mögliche Auswirkungen und unterschiedliche Formen der Mitarbeitervertretung zu sprechen.

Entscheidend ist dabei eine rechtssichere Kommunikation, die die freie Entscheidung der Beschäftigten wahrt.

 

Rechtliche Grundlage: § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG; BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16.

2

Muss sich ein Arbeitgeber neutral verhalten — und wann wird es strafbar?

​​Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber keinem strikten Neutralitätsgebot unterliegen. Sie dürfen ihre eigene Position vertreten und sich auch kritisch zur betrieblichen Mitbestimmung äußern.

Die rechtliche Grenze liegt insbesondere dort, wo die Wahl behindert oder Beschäftigte durch Nachteile, Drohungen, Vorteile oder Versprechen in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst werden.

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Rechtliche Grundlage: § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG; BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16.

3

Darf ein Arbeitgeber Alternativen zum Betriebsrat vorstellen?

Alternative Beteiligungsmodelle können Teil des Dialogs mit der Belegschaft sein. Dazu können beispielsweise ein Belegschaftsausschuss, Mitarbeiterrat oder Employee Board gehören. Ein freiwilliges Beteiligungsmodell ersetzt allerdings nicht das gesetzliche Recht der Beschäftigten, einen Betriebsrat zu wählen. Der Gestaltungsspielraum liegt darin, gemeinsam mit der Belegschaft zu klären, welche Form der Beteiligung tatsächlich gebraucht wird und wie diese ausgestaltet werden kann.

4

Wie sollten Arbeitgeber reagieren, wenn Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen wollen?

Besonnen und nicht vorschnell. Zunächst sollte geklärt werden, wie konkret die Initiative bereits ist, welche Mitarbeitenden beteiligt sind und ob bereits formale Schritte eingeleitet wurden. Gespräche mit den beteiligten Mitarbeitenden sind grundsätzlich möglich, sollten aber sachlich und ohne Druck geführt werden. Besonders bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Initiatoren ist Vorsicht geboten, da je nach Verfahrensstand besondere Schutzvorschriften greifen können. → Typische Fehler bei einer Betriebsratsinitiative

5

Kann die Belegschaft einen Betriebsrat verhindern?

Ja – die Belegschaft kann sich auf der Betriebsversammlung gegen die Wahl eines Wahlvorstands entscheiden.

Auf der Betriebsversammlung wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird auf dieser Versammlung kein Wahlvorstand gewählt und aus der Versammlung heraus zunächst kein Betriebsratswahlverfahren eingeleitet. Gerade deshalb ist es wichtig, dass die Mitarbeitenden vor der Versammlung verstehen, worüber abgestimmt wird und welche Auswirkungen unterschiedliche Formen der Mitarbeitervertretung haben können.

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Rechtliche Grundlage: § 17 Abs. 2 BetrVG.

Praxisübersicht: Zulässige Maßnahmen und rechtliche Grenzen

ERLAUBT

Welchen Einfluss darf ein Arbeitgeber ausüben?

BAG, Beschluss vom 25.10.2017 — 7 ABR 10/16

  • Sympathien für bestimmte Listen oder Kandidaten bekunden

  • Sich kritisch über den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder äußern

  • Eine alternative Liste anregen und Kandidatinnen und Kandidaten ansprechen

  • Sachlich über Ablauf und Folgen einer Betriebsratswahl informieren

  • Die eigene Position im Rahmen der Meinungsfreiheit offen vertreten

  • Wahlwerbung nicht weiterleiten — dazu besteht keine Pflicht

  • Wahlvorbereitung in der Arbeitszeit und Plakatierung zulassen

RECHTLICHE GRENZEN

Welche Grenzen muss ein Arbeitgeber beachten?

§ 20 BetrVG — mögliche Strafbarkeit nach § 119

  • Wahlräume oder Unterlagen für die Wählerliste verweigern

  • Finanzielle Vorteile oder Beförderungen anbieten

  • Nachteile androhen, etwa die Versetzung auf einen schlechteren Arbeitsplatz

  • Öffentlich behaupten, eine Liste schade dem Betrieb

  • Den Wahlvorstand aus dem Betrieb ausschließen

  • EDV-Nutzung für Wahlausschreiben und Wahlunterlagen verbieten

  • Dienstreisen am Wahltag für bestimmte Beschäftigte anordnen

  • Mit dem Wegfall liberaler Regelungen drohen

  • Erforderliche Arbeitsbefreiung für den Wahlvorstand verweigern

Sie sehen also: Sie müssen nicht neutral sein und dürfen Ihre Meinung frei kundtun. So dürfen Sie zum Beispiel auch die Nachteile eines Betriebsrats offen ansprechen. Wie Sie in dieser Phase am besten vorgehen? Das steht Schritt für Schritt in unserer kostenlosen Checkliste „10 Punkte zur Verhinderung eines Betriebsrats".

ABLAUF UND FRISTEN

Wie viel Zeit bleibt bei einer Betriebsratsinitiative?

Leider oft nicht viel. Schon eine kleine Gruppe von Mitarbeitenden kann den Prozess anstoßen. Vielleicht haben Sie erste Hinweise darauf bekommen, dass sich Mitarbeitende organisieren, vielleicht wird das Thema in Gesprächen an Sie herangetragen – oder die Einladung zur Wahlversammlung liegt bereits auf dem Tisch.

 

Dann bleibt oft nur ein kurzes Zeitfenster, um zu verstehen, wie das Verfahren weitergeht, was auf der Wahlversammlung passiert und welche Handlungsmöglichkeiten jetzt noch bestehen.

Betriebsratswahl kurze Fristen

Die gesetzlichen Vorgaben für eine Betriebsratsgründung sind niedrig:

5+ Beschäftigte

Betriebsrat möglich

Ein Betriebsrat ist grundsätzlich ab fünf ständig wahlberechtigten Beschäftigten möglich.


§ 1 Abs. 1 BetrVG

3 Wahlberechtigte

Können die Wahl anstoßen

Drei Wahlberechtigte oder eine Gewerkschaft können zur Wahlversammlung einladen.


§ 17 Abs. 3 BetrVG

7 Tage 

Kurze Einladungsfrist 

Zwischen Bekanntmachung der Einladung und der Wahlversammlung liegt häufig nur eine Woche.

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§ 28 Abs. 1 WO

Im vereinfachten Wahlverfahren beträgt die gesetzliche Mindestfrist sieben Tage. Im regulären Verfahren gibt es keine festgelegte Mindestfrist; die Einladung muss jedoch so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten von Ort, Zeit und Zweck der Versammlung erfahren und teilnehmen können.

Auch die Belegschaft wird oft überrascht

Wahlversammlungen werden oftmals so kurzfristig angesetzt, dass viele Mitarbeitende aufgrund von Urlaub, Schichtarbeit oder Außendienst gar nicht teilnehmen können. Dadurch kann eine Entscheidung, die die gesamte Belegschaft betrifft, von einem vergleichsweise kleinen Kreis getroffen werden. Gleichzeitig bleibt vielen Mitarbeitenden nur wenig Zeit, sich damit auseinanderzusetzen, was ein Betriebsrat für ihren Arbeitsalltag konkret bedeutet.

Was passiert auf der Wahlversammlung?

Auf der Wahlversammlung wird zunächst der Wahlvorstand gewählt, der anschließend die Betriebsratswahl organisiert. Entscheidend: Für seine Wahl zählt die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer – nicht die Mehrheit der gesamten Belegschaft. Kommt kein Wahlvorstand zustande, wird aus dieser Versammlung heraus zunächst keine Betriebsratswahl eingeleitet. 

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Damit Mitarbeitende eine informierte Entscheidung treffen können, sollte klar sein, wie die Versammlung abläuft, wer die Leitung übernimmt, wie Kandidaturen und Abstimmung organisiert werden und welche Bedeutung die Wahl des Wahlvorstands für den weiteren Prozess hat. Auch die Teilnahme möglicher Gewerkschaftsvertreter sowie Dokumentation und organisatorische Vorbereitung sollten vorab geklärt sein.​ Unser Leitfaden fasst die wichtigsten Punkte für Geschäftsführung und HR kompakt zusammen.

FÜR GESCHÄFTSFÜHRUNGEN & HR

Leitfaden Wahlversammlung

Die Wahlversammlung steht bevor? Verschaffen Sie sich einen kompakten Überblick über Ablauf, Zuständigkeiten und Handlungsspielräume.

Ablauf und Bedeutung der Wahlversammlung

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Wahl des Wahlvorstands und weitere Schritte

​

rechtliche Spielräume und Grenzen der Geschäftsführung

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Kommunikation mit der Belegschaft

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IHR LEITFADEN

Wie schnell folgt die Betriebsratswahl?

Mit der Wahl des Wahlvorstands beginnt das eigentliche Wahlverfahren. Wie schnell die Betriebsratswahl folgt, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.​ § 14a BetrVG; § 3 WO

1 Woche

Vereinfachtes Wahlverfahren

Bei regelmäßig 5 bis 100 Wahlberechtigten findet die Betriebsratswahl bereits eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstands statt.

Hinweis: Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten kann dieses Verfahren vereinbart werden.

Mind. 6 Wochen

Reguläres Wahlverfahren

Hier folgen zunächst weitere gesetzlich geregelte Schritte, etwa Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlvorschläge.

 

Allein zwischen Wahlausschreiben und dem ersten Wahltag liegen mindestens sechs Wochen.​

Ist der Betriebsrat gewählt, beginnt die Zusammenarbeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Neben den gesetzlichen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten entstehen für den Arbeitgeber auch organisatorische und finanzielle Pflichten – etwa durch erforderliche Betriebsratsarbeit, Schulungen und die Organisation der Gremienarbeit. Notwendige Kosten der Betriebsratsarbeit trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.​

DIE TRAGWEITE

Die Nachteile eines Betriebsrats

Ein Betriebsrat erhält nach dem Betriebsverfassungsgesetz weitreichende Mitbestimmungsrechte. Was ursprünglich als vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Belegschaft und Geschäftsleitung gedacht war, führt in der Praxis jedoch nicht selten zu mehr Prozessen, gebundenen Kapazitäten und längeren Entscheidungswegen.

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Vor allem fünf Mitbestimmungsrechte können – bei unsachgemäßer Auslegung oder strategischem Einsatz – die Agilität eines Unternehmens einschränken, Veränderungsprozesse verzögern und in modernen, dynamischen Unternehmensstrukturen erhebliche Reibungsverluste verursachen.​

01

§ 87 Abs. 1 Nr. 6; § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Technikfessel Betriebsrat

Neue digitale Systeme und KI-Anwendungen sind mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

​Sobald technische Systeme geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu erfassen, müssen sie vom Betriebsrat  genehmigt werden - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn diese Möglichkeit gar nicht genutzt werden soll. Auch ein normaler Rechner erfüllt die Voraussetzung, weil er registriert, wann er ein- und ausgeschaltet wird.​ Praktisch betrifft das jedes Digitalisierungsvorhaben - CRM, Zeiterfassung, Projektmanagement, Ticketsystem - und seit 2021 ausdrücklich auch Künstliche Intelligenz (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

02

§ 99 BETRVG

Blockade bei Neueinstellungen

Neueinstellungen sind mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

Die Einstellungsmitbestimmung führt in der betrieblichen Praxis regelmäßig zu negativen Effekten, da der Betriebsrat jeder Neueinstellung zustimmen muss. Wenn der Betriebsrat neue Mitarbeiter ablehnt, blockiert das den Einstellungsprozess - bis das Arbeitsgericht entschieden hat, und das dauert meist ein Jahr. So bekommen Unternehmen die guten und auch von anderen Unternehmen begehrten Kandidaten gar nicht mehr. Das bringt erheblichen Unfrieden in die Belegschaft, verursacht signifikante Mehrkosten und gefährdet mittelfristig die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Unternehmens.

03

Personalentwicklung unter Vorbehalt

§ 94 ABS. 2 ; § 82 ABS. 2 BETRVG

Leistungsbeurteilung ist mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung allgemeiner Grundsätze zur Beurteilung der Mitarbeiterleistung. Darunter fallen Beurteilungsbögen, Bewertungsskalen, Kompetenzmodelle und auch Zielvereinbarungen — alles zustimmungspflichtig, bevor es angewendet werden darf. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Zusätzlich kann jeder Mitarbeitende auf eigenen Wunsch ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch über seine Leistungsbeurteilung hinzuziehen. Für eine regelmäßige Mitarbeiterentwicklung in einem dynamischen Umfeld mit sich verändernden Herausforderungen stellt das oftmals eine unnötige Barriere und ist mit modernen Managementwerkzeugen schwer vereinbar.

04

§ 87 ABS. 1 NR. 2 BETRVG

Dienstpläne ohne kurzfristige Reaktion

Auch Dienstpläne unterliegen der Mitbestimmung.

Mitbestimmungspflichtig sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht umfasst dabei sowohl das erstmalige Aufstellen eines Dienstplans als auch jede Änderung nach seinem Inkrafttreten, auch wenn die Änderung noch so geringfügig ist. Selbst bei Eilfällen ist es nicht ausgeschlossen - das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das 2019 ausdrücklich bestätigt. Ausnahmen gelten nur, wenn sie vorher vereinbart wurden. Dies hat zur Folge, dass keine kurzfristige Reaktion auf Kunden- oder Mitarbeiterwünsche mehr möglich ist. Bei Blockadehaltung des Betriebsrats ähnelt der Betrieb damit mehr einer Behörde als einer dynamischen Firma.

05

§ 87 ABS. 1 NR. 3 BETRVG

Überstunden nur mit Zustimmung

Überstunden sind mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

Auch hat der Betriebsrat darüber mitzuentscheiden, ob und in welchem Umfang Überstunden geleistet werden. Dieses Recht umfasst auch freiwillig geleistete Überstunden und solche, die der Arbeitgeber nicht angeordnet, sondern lediglich duldet. Das Bundesarbeitsgericht hat 2020 klargestellt: Wer von regelmäßigen Überstunden weiß und untätig bleibt, verletzt das Mitbestimmungsrecht und muss aktiv gegensteuern. Einzelne Ausnahmen zählen nicht dazu, ein Muster schon. Diese Regelung bremst engagierte Mitarbeiter aus. Anstatt Leistung zu ermöglichen, muss ein Unternehmen sie unter Umständen aktiv unterbinden.

​Diese fünf Punkte sind häufig der Grund, warum sich viele Belegschaften am Ende selbst gegen einen Betriebsrat entscheiden. Sie sind unsicher, was Sie in Ihrer Situation tun dürfen? Als Entscheidungshilfe habe ich die zehn wichtigsten Punkte in der Checkliste „10 Punkte zur Verhinderung eines Betriebsrats" zusammengestellt.

TYPISCHE FEHLER

So verhindern Sie keinen Betriebsrat

Manche Reaktionen wirken auf den ersten Blick wie eine Lösung. Tatsächlich erhöhen sie die Aggression, verhindern Dialog und radikalisieren die Beteiligten. Schnellschüsse und fehlende Dialogbereitschaft sind oft der Grund, warum ein Betriebsrat überhaupt entsteht — selbst wenn es gute Gründe gegen die Gründung gibt.

1.

Initiatoren kündigen

„Da fackel ich gar nicht lang rum – die setze ich so schnell vor die Türe, so schnell können die gar nicht schauen.“

Die Folge: 
In aller Regel unwirksam — Kündigungsschutzklage und Solidarisierung.

2.

Initiatoren rausmobben

„Nach 6 Stunden Einzelgespräch ist denen schon klar, dass ein Betriebsrat hier einfach nicht gewünscht ist."

Die Folge: 
Vergiftetes Klima und Radikalisierung der Beteiligten.

3.

Initiatoren rauskaufen

„Denen mache ich ein Angebot, das sie nicht ablehnen können. Dann ist das Problem erledigt."

Die Folge: 
Schafft Präzedenzfälle — und löst das eigentliche Anliegen nicht.

4.

Im Affekt drohen

„Wenn ein Betriebsrat kommt, verkaufe ich die Firma / räume meinen Posten."

Die Folge: 
Beschädigt das Vertrauen nachhaltig — und stärkt oft die Initiator:innen-Gruppe.

Solche Schnellschüsse erhöhen die Eskalationsgefahr. Der bessere Weg ist, die Situation einzuordnen und gemeinsam eine durchdachte, rechtlich fundierte Strategie zu entwickeln.  

IHR NÄCHSTER SCHRITT

Was in Ihrer Situation möglich ist

Wer sich erstmals mit einer Betriebsratsinitiative beschäftigt, stößt schnell auf eine Vielzahl unterschiedlicher Informationen – gerade die Hinweise auf Wahlbehinderung, unzulässige Einflussnahme und mögliche Strafbarkeit können schnell verunsichern und den Eindruck vermitteln, als Geschäftsführung kaum noch Handlungsmöglichkeiten zu haben. 

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Unsere Erfahrung zeigt: Das ist so pauschal nicht richtig. Entscheidend ist, die rechtlichen Grenzen zu kennen und die verbleibenden Spielräume sinnvoll zu nutzen. Dabei geht es aus unserer Sicht nicht darum, Fronten zu schaffen oder Belegschaft und Geschäftsführung gegeneinanderzustellen. Vielmehr sollte die Frage der Mitbestimmung zu einem gemeinsamen Prozess werden, in dem Mitarbeitende informiert sind und sich ernsthaft eingebunden fühlen. 

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Mit strukturierter Kommunikation und gezielter Einbindung ist es uns bereits in über 30 Fällen gelungen, moderne, unternehmensindividuelle Gremien gemeinsam mit Unternehmen und Belegschaften zu entwickeln.

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30+
Fälle

In über 30 Fällen haben wir Unternehmen dabei unterstützt, individuelle und tragfähige Beteiligungslösungen zu entwickeln.

Rechtlich einordnen

Rahmen und Spielräume verstehen

Kommunikation vorbereiten

Vertrauen schaffen, Klarheit geben

Passende Lösung

Individuelle Lösungen entwickeln

BLICK NACH VORNE

Es muss nicht der klassische Betriebsrat sein

​Wenn die Belegschaft mehr Mitsprache möchte, ist der Betriebsrat eine Möglichkeit – aber nicht die einzige. Laut IW-Report 2025 arbeiten bis zu 12 Prozent der Betriebe in der Privatwirtschaft mit alternativen Interessenvertretungen, etwa Belegschaftsausschüssen, Sprecherausschüssen oder Runden Tischen. Gleichzeitig ist der klassische Betriebsrat heute weniger verbreitet als noch vor einigen Jahrzehnten.

Ein Belegschaftsausschuss ist ein von der Belegschaft gewähltes Gremium mit klar definierten Beteiligungsrechten. Die Mitglieder werden nicht von der Geschäftsführung bestimmt, sondern demokratisch gewählt. Welche Themen das Gremium abdeckt, welche Rechte es erhält und wie die Zusammenarbeit funktioniert, wird gemeinsam in einer individuellen Satzung festgelegt. So lässt sich die Mitarbeitervertretung passgenau auf das Unternehmen zuschneiden.​​

Belegschaftsausschuss als Alternative zum Betriebsrat

In der Satzung wird zum Beispiel geregelt:

  • welche Themen Information, Beratung oder Mitbestimmung erfordern​

  • wer im Gremium vertreten ist​

  • wie die Mitglieder gewählt werden​

  • welche Kommunikations- und Entscheidungswege gelten

  • wie mit Unstimmigkeiten umgegangen wird

Wie solche Modelle konkret ausgestaltet werden können und wie die Einführung abläuft, zeigen wir auf unserer Seite zur modernen Mitbestimmung.

BLICK NACH VORNE

Es muss nicht der klassische Betriebsrat sein

Oft zeigt sich im Verlauf: Neben dem klassischen Betriebsrat gibt es alternative Formen der Mitarbeiterbeteiligung — eine strukturierte Einbindung der Belegschaft bei höherer Flexibilität und deutlich weniger Bürokratie.

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AUS DER PRAXIS

Betriebsrat verhindert — ein Erfahrungsbericht

Am 30. August um 13:02 erreichte mich die E-Mail von dem zuständigen ver.di Gewerkschaftssekretär mit dem vielversprechenden Betreff „Wahl eines Betriebsrates“. In dieser Mail lädt der Unterzeichner mit „kollegialen Grüßen“ zu einer Einladung zur Betriebsversammlung am Dienstag der Folgewoche für 8:00 Uhr morgens ein. In dieser Betriebsversammlung soll ein Wahlvorstand gewählt werden, der dann die Wahl eines Betriebsrates vorbereiten und durchführen soll. Beim Überfliegen dieser E-Mail wird es mir schummrig. Die Buchstaben verschwimmen und zahlreiche Fragen hämmern im Kopf: Was zum Teufel haben wir mit ver.di zu tun? Warum brauchen wir überhaupt einen Betriebsrat? Und warum soll die Wahl zu einer Zeit stattfinden, zu der ein Großteil der Belegschaft gar nicht anwesend ist? Die Fragen drängen sich in den Vordergrund, das laufende Meeting und alle weiteren Aufgaben des Tages rücken in den Hintergrund. Irgendwie werden die Meetings zu Ende gebracht, aber so richtig konzentrieren kann ich mich nicht mehr. Die Angst vor Klassenkampf, Innovationsfeindlichkeit und überbürdender Bürokratie fesselt mich. Auch in der Nacht finde ich keine Ruhe. Ich dreh und wende mich, aber die Ängste lassen sich nicht so einfach abschütteln. Eine nächtliche Google-Recherche ergibt, dass ich mich strafbar mache, wenn ich eine Betriebsratswahl behindere. Aber als Gründer, Unternehmer und Geschäftsführer muss ich doch etwas tun. Wenn ich die Wahl schon nicht verhindern darf, dann sollte sie zumindest zu einer Uhrzeit stattfinden bei der auch wirklich alle Mitarbeiter/innen teilnehmen können. Dieses demokratische Grundprinzip schien mir instinktiv richtig und in dieser Sache richtungsweisend. Darum rief ich am nächsten Morgen unseren „zuständigen Gewerkschaftssekretär“ an und bat die Wahl um eine Woche zu verschieben und zu einer Zeit stattfinden zu lassen an der möglichst viele Kolleginnen und Kollegen teilnehmen können. Diese Bitte wurde mir verweigert. „Wir werden die Wahl durchführen. Sie können nichts dagegen tun. Sollten Sie das nicht glauben, lassen Sie sich juristisch beraten.“ so rät es mir der Gewerkschaftssekretär und ich folge seinem Rat. Im Folgenden höre ich mir die Ratschläge von insgesamt neun Anwaltskanzleien an. Darunter große Namen wie Hogan Lovells und Taylor Wessing oder spezialisierte Kanzleien wie BUSE Rechtsanwälte, Esche Schümann Commichau oder Herr Prof. Dr. Boemke. Alle frage ich um Rat: Was soll ich tun? Ich entscheide mich für eine Kanzlei, die mir empfiehlt aktiv zu werden. Oberstes Ziel ist es eine demokratische Wahl durchführen zu lassen bei der die Kolleginnen und Kollegen über die Form der Mitbestimmung abstimmen können. Möchten sie einen Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder einen Belegschaftsausschuss mit einer auf uns individuell zugeschnittenen Satzung. In zahlreichen Infoveranstaltung haben sich Mitarbeiter/innen über die Vor- und Nachteile ausgetauscht und diskutiert, was die beste Lösung für unsere rund 250 Mitarbeiter/innen sei. Die Befürworter des Betriebsrates argumentierten, dass nur ein Betriebsrat die Möglichkeit hat im Konfliktfall über die Einigungsstelle eine Schlichtung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. Die Befürworter einer alternativen Mitbestimmung entgegneten, dass in Zeiten des Fachkräftemangels dieser Konfliktfall ohnehin ehr theoretischer Natur sei und wir den Fokus ehr auf den Erhalt unserer Firmenkultur setzen sollten. Gerade das positive Miteinander sei das besondere hier und das gilt es zu erhalten. Am 27. September um 13 Uhr fand dann schließlich die Betriebsversammlung statt. Alle leitenden Angestellten mussten das Gelände verlassen, um die Wahl nicht zu beeinflussen. Dann wurde abgestimmt. Befürworter und Gegner eines Betriebsrates standen sich gegenüber. Auf diese Weise wurde die Abstimmung und das Zählen der Stimmen vereinfacht. Das Ergebnis der Abstimmung erreicht mich endlich – nach einer gefühlten Ewigkeit – per SMS: Zweidrittel der Belegschaft sprach sich gegen einen Betriebsrat aus – die nötige Mehrheit für einen Wahlvorstand wurde nicht erreicht. Damit war der Weg offen für die Gründung und Wahl eines alternativen Mitarbeiterausschusses. Eifrig wurden die Wahlen dafür über ein digitales Tool geplant und durchgeführt. Laut der individuellen Satzung ist das nämlich – anders als bei einem Betriebsrat – auch digital möglich. Gerade zu Corona-Zeiten einer der Vorteile einer alternativen Mitarbeitermitbestimmung. Der Wahlkampf unter den Kollegen und das Revival von aktiver Mitbestimmung hat wahrlich ein Feuerwerk an Motivation gezündet. Und das bei jeder einzelnen Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter. Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass ver.di in der Zwischenzeit auch eine eigene Wahl zu einem Wahlvorstand durchgeführt hat. Diese wurde allerdings vom Arbeitsgericht für ungültig erklärt. Die Durchführung der Betriebsratswahlen wurde daraufhin abgebrochen. Das Urteil der Richter hat mir gezeigt, dass man sich als Arbeitgeber nicht alles gefallen lassen muss. Das Mantra muss eine demokratische Wahl der Belegschaft sein. Und so kann es sein, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter irgendwann doch für einen Betriebsrat entscheiden. Auch deswegen setze ich mich mit voller Kraft dafür ein, dass unser Belegschaftsausschuss ein großer Erfolg wird. Und danach sieht es aus. Die aktuellen Zahlen interpretieren wir alle als Zeichen der gestiegenen Motivation. Konflikte werden durch die tolle Arbeit der Kolleginnen und Kollegen in unserem neunköpfigen Gremium diskutiert und gelöst. Außerdem diskutieren wir, also Geschäftsführung und Belegschaftsausschuss, zunehmend strategisches und zeigen damit echte Mitgestaltung und Mitbestimmung – weit über die Rechte eines klassischen Betriebsrates hinaus. Eine echte Erfolgsgeschichte - für alle!

HÄUFIGE FRAGEN

FAQ Betriebsratsinitiative

Weitere Fragen? In unserer kostenlosen Checkliste „10 Punkte zur Verhinderung eines Betriebsrats" finden Sie ausführliche Antworten und konkrete Handlungsschritte für die wichtigsten Situationen.

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