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Ab wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?

  • Lisa Venohr
  • vor 24 Stunden
  • 6 Min. Lesezeit

Voraussetzungen, Kennzahlen und was das für Ihr Unternehmen bedeutet


Kurz-Antwort

Ein Betriebsrat kann in Deutschland gegründet werden, sobald ein Betrieb in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Beschäftigte hat — davon drei wählbar (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Der Zusatz „in der Regel" ist rechtlich bedeutsam: Kurzzeitige Ausreißer nach unten (Krankheit, Kündigung, Fluktuation) heben die Voraussetzung nicht auf, solange der Betrieb üblicherweise über der Schwelle liegt.


Wichtig für die Einordnung: Es besteht keine Pflicht zur Gründung, sondern ein Recht der Belegschaft, das sie ausüben kann — aber nicht muss.


Warum diese Frage überhaupt gestellt wird

In der Beratung mittelständischer Unternehmen begegnet uns diese Frage regelmäßig in zwei Situationen: entweder weil in der Belegschaft konkret über die Gründung eines Betriebsrats gesprochen wird — oder weil sich Geschäftsführung und HR strategisch vorbereiten wollen, bevor es dazu kommt.


In beiden Fällen ist es hilfreich, die Zahlen und den Ablauf zu kennen. Welche Regelungen im BetrVG greifen, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt und welche personellen und finanziellen Konsequenzen entstehen, hängt vor allem von der Betriebsgröße ab. Und der Prozess einer BR-Gründung folgt einer klaren Logik — mit einem entscheidenden Punkt, ab dem sich Gestaltungsspielräume grundlegend verändern.


Was ist ein „Betrieb" im Sinne des BetrVG?

Alle Schwellen beziehen sich auf den Betrieb, nicht auf das Unternehmen. Ein Betrieb ist nach herrschender Rechtsprechung eine räumlich und organisatorisch abgrenzbare Einheit, in der ein arbeitstechnischer Zweck mit persönlichen und sachlichen Mitteln verfolgt wird. Entscheidend ist, wo die Personal- und Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden — nicht, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.


Das hat konkrete Folgen für die Praxis:


  • Ein Unternehmen mit 40 Beschäftigten an vier Standorten à zehn kann an jedem Standort einen eigenständigen Betriebsrat wählen.

  • Selbständige Betriebsteile (§ 4 BetrVG) — räumlich weit entfernt oder eigenständig organisiert — gelten als eigener Betrieb, wenn sie die Fünf-Personen-Schwelle erreichen.

  • Umgekehrt können mehrere kleine Standorte, die eng organisatorisch verzahnt sind, zusammen als ein Betrieb gelten.


Fünf wahlberechtigte Beschäftigte — der Startpunkt

Sobald ein Betrieb in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte hat, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Unterhalb dieser Grenze ist eine Betriebsratswahl gesetzlich nicht vorgesehen.


Die Formulierung „in der Regel" ist bewusst gewählt: Sie schützt vor kurzzeitigen Schwankungen. Ein Betrieb mit üblicherweise sieben Beschäftigten fällt nicht unter die Schwelle, nur weil zwei Personen zeitgleich in Elternzeit sind. Umgekehrt reicht auch eine vorübergehende Aufstockung — etwa durch Saisonkräfte — nicht aus, um die Schwelle dauerhaft zu erreichen.


Praktisch relevant: Auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Werkstudierende und Leiharbeitnehmer (nach drei Monaten Einsatz) zählen mit. In wachsenden Unternehmen ist die Zahl der Wahlberechtigten oft höher, als die Kernbelegschaft vermuten lässt — und die Fünf-Personen-Schwelle damit schneller erreicht als gedacht.


Drei reichen, um die Wahl anzustoßen

Für den Start einer Betriebsratswahl braucht es keine Mehrheit in der Belegschaft. Drei wahlberechtigte Beschäftigte — oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft — können zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird (§ 17 Abs. 2 und 3 BetrVG). Wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, können dieselben drei Beschäftigten die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).


Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig — der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Betriebsratswahlen an organisatorischen Hürden scheitern.


Eine gesetzliche Mindestfrist zwischen Einladung und Betriebsversammlung nennt das BetrVG nicht. In der Praxis werden häufig nur wenige Tage bis rund eine Woche angesetzt. Für Geschäftsführung und HR bedeutet das: Sobald eine Einladung im Umlauf ist, bleibt oft nur eine sehr kurze Vorbereitungszeit. Wer erst reagiert, wenn der Termin steht, verliert wichtige Handlungsspielräume.


Wie groß das Gremium wird

Ist die Wahl beschlossen, richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Zahl der Beschäftigten. § 9 BetrVG gibt die Staffelung vor:


Zahl der Beschäftigten

Betriebsratsmitglieder

5 – 20

1 Mitglied

21 – 50

3 Mitglieder

51 – 100

5 Mitglieder

101 – 200

7 Mitglieder

201 – 400

9 Mitglieder

401 – 700

11 Mitglieder

701 – 1.000

13 Mitglieder

Für Betriebe über 1.000 Beschäftigte setzt sich die Staffelung weiter fort. Zusätzlich gilt: Bei mehr als 20 Beschäftigten muss das Gremium geschlechterparitätisch besetzt werden, sofern beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind (§ 15 Abs. 2 BetrVG).


Ab in der Regel 200 Arbeitnehmern kommt ein personalwirtschaftlich bedeutender Punkt hinzu: Mindestens ein Betriebsratsmitglied ist vollständig freizustellen (§ 38 BetrVG). Diese Person arbeitet ausschließlich als Betriebsrat — bei voller Vergütung, ohne dass die reguläre Arbeitsleistung erbracht werden muss. Die Zahl der Freistellungen steigt mit der Betriebsgröße gestaffelt weiter (etwa: ab 501 Beschäftigten zwei Freistellungen, ab 901 drei). Auch Leiharbeitnehmer zählen bei dieser Schwelle mit, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind (BAG, Beschluss vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15).


Für die Personalplanung ist das die praktisch bedeutendste Größe: Sie markiert den Punkt, an dem Betriebsratsarbeit strukturell in die Personalkosten eingeplant werden muss.


Ist der Wahlvorstand bestellt, ist die Wahl kaum noch aufzuhalten

Der Moment, an dem sich die Situation grundlegend ändert, ist die Bestellung des Wahlvorstands — entweder durch die Wahlversammlung selbst oder durch das Arbeitsgericht auf Antrag der drei einladenden Beschäftigten (§ 17 Abs. 4, § 18 BetrVG).


Ab diesem Zeitpunkt ist der Wahlvorstand ein gesetzliches Organ mit eigenen Rechten und Pflichten und leitet die Wahl eigenständig, unabhängig von der Geschäftsführung. Die Wahl kann faktisch nicht mehr abgesagt werden — auch nachträglich festgestellte Formfehler führen über eine Anfechtung (§ 19 BetrVG) in aller Regel nur zu einer Wiederholungswahl, nicht zum Wegfall der Betriebsratsstrukturen.


Für Geschäftsführung und HR heißt das: Vor der Bestellung des Wahlvorstands sind konstruktive Gespräche und die Prüfung alternativer Mitbestimmungsmodelle offen möglich. Nach der Bestellung ist Gestaltung nicht ausgeschlossen — aber deutlich eingeschränkt und nur noch in enger Abstimmung mit dem Wahlvorstand, dessen gesetzliche Rolle zu respektieren ist. Der Fokus verlagert sich damit auf die rechtssichere Durchführung der Wahl.


Zwei Wahlverfahren — je nach Betriebsgröße

Welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, entscheidet die Betriebsgröße. Bis einschließlich 100 Beschäftigten gilt das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) mit kürzeren Fristen und einem meist zweistufigen Ablauf direkt in der Wahlversammlung.

Ab 101 Beschäftigten greift das normale Wahlverfahren mit Wahlausschreiben, Vorschlagslisten und einer Mindestdauer von sechs Wochen zwischen Ausschreiben und Wahltag. Für Betriebe zwischen 101 und 200 Beschäftigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbaren, weiterhin das vereinfachte Verfahren anzuwenden (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die konkrete Ausgestaltung ist in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO BetrVG) geregelt.


Der Wahlvorstand organisiert die Wahl

Nach seiner Bestellung übernimmt der Wahlvorstand die operative Durchführung der Wahl: Er erstellt die Wählerliste, prüft eingehende Wahlvorschläge, organisiert die Stimmabgabe und stellt das Ergebnis fest.


Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebs ab 16 Jahren — unabhängig von Nationalität oder Vertragsform. Das schließt Teilzeit, Aushilfen, Werkstudierende und Leiharbeitnehmer (nach drei Monaten Einsatz) ein. Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört (§ 7, § 8 BetrVG).


Was Sie stattdessen tun können

Wer diese Frage überhaupt googelt, steht meist an einem Punkt, an dem die Entscheidung noch offen ist: Es gibt Anzeichen, dass eine BR-Gründung in der Belegschaft diskutiert wird — oder das Thema soll strategisch vorbereitet werden, bevor es dazu kommt.


Für diese Situation gibt es rechtlich saubere Handlungsoptionen, die weder auf Konfrontation noch auf Wahlbehinderung setzen:


  • Den Dialog mit der Belegschaft suchen. Verstehen, worum es geht: Konkrete Anliegen, ungelöste Konflikte, das Bedürfnis nach strukturierter Mitbestimmung. Häufig ist der Impuls für einen Betriebsrat ein Symptom, nicht der Ausgangspunkt.

  • Alternativen zur klassischen Betriebsratsstruktur prüfen. Belegschaftsausschüsse, Mitarbeitendenvertretungen auf Satzungsbasis oder hybride Modelle können viele Vorteile eines Betriebsrats bieten — Verbindlichkeit, echte Beteiligung, klare Prozesse — und dabei besser auf die konkrete Unternehmensrealität zugeschnitten sein. Mehr zu modernen Mitbestimmungsmodellen →

  • Bei akuter BR-Initiative professionell begleiten lassen. Wenn eine Wahlversammlung bereits angesetzt ist oder erste Einladungen kursieren, ist die Vorbereitung entscheidend — sowohl rechtlich als auch kommunikativ. Was in dieser Situation hilft →


Fazit

Ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist ein Betriebsrat gesetzlich möglich — angestoßen werden kann die Wahl bereits von drei Beschäftigten. Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, ist die Wahl kaum noch aufzuhalten. Die Amtszeit beträgt vier Jahre — die Entscheidung für einen Betriebsrat bindet also mindestens diesen Zeitraum. Wer die Zahlen, Fristen und Zäsuren des Verfahrens kennt, kann die Konsequenzen einer BR-Gründung realistisch einordnen — und die Frage stellen, welche Form der Mitbestimmung tatsächlich zum eigenen Unternehmen passt.


Genau dabei unterstützen wir mittelständische Unternehmen — unabhängig, mit Fokus auf tragfähige Strukturen und dem Blick für die konkrete Betriebsrealität.



Quellen

  • § 1, § 4, § 5 Abs. 3, § 7, § 8, § 9, § 14a, § 15 Abs. 2, § 17, § 18, § 19, § 21, § 38 BetrVG

  • Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO BetrVG)

  • BAG, Beschluss vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15 (Leiharbeitnehmer zählen bei Schwellenwerten für Freistellungen mit)

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